Anbau
Der Anbau ist eine dreiwandige, geschlossene Gebäudeerweiterung, die in die Gebäudenutzfläche einbezogen wurde. Der geschlossene Freisitz wird zum Anbau, wenn der Aufenthalt im Freien durch fest verbaute Wände mit Fenstern und Türen aufgehoben wurde.
Weitere Erklärungen hierzu finden Sie unter:
Schätzung – Freisitz wird bei Schließung zum Anbau
Bauabnahme - Neu- oder Umbau
Bauliche Veränderungen gemäß Verpflichtungserklärung-Bau
Mit dem Pachtvertrag unterzeichnet jeder Pächter die Verpflichtungserklärung Bau. Dadurch ist er für alle Neu- und Umbauten auf der gepachteten Parzelle verantwortlich und muss vor Errichtung einer baulichen Anlage oder An- und Umbau den Vereinsvorstand informieren. Seit 2003 sind alle baulichen Anlagen verfahrens- und damit genehmigungsfrei, wenn Sie nach den Vorgaben der Verpflichtungserklärung errichtet wurden. Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungserklärung ist Aufgabe des Vereinsvorstandes. Aber, Vereinsvorstände genehmigen nicht, sie bestätgen nur, dass sie geprüft haben, ob die Bebauung der Verpflichtungserklärung entspricht.
Dieses Formular steht Ihnen zur Prüfung und Bestätigung zur Verfügung.
Freisitz
Der Freisitz ist ein Hausanbau oder Hausvorbau, der als Gebäudeteil an der Laube einen überdachten Auffenthaltsort im Freien darstellt. Es ist kein geschlossener Raum mit fest verbauten Fenstern und Türen.
Der überdachte Freisitz ist oftmals in der Dachkonstruktion der Laube integriert, kann aber auch separat angebaut sein. Seit 2003 darf im Kleingarten genehmigungsfrei eine Bebauung von max. 24m² errichtet werden. In diesem Fall wäre das eine Laube mit Freisitz mit zusammen 24 m². Der Freisitz kann auch geschlossen werden oder eine gemauerte Brüstung bis max. 80 cm Höhe haben. Gleiches gilt für 26 m² große Lauben, die bis 28.02.1983 genehmigt wurden und mit Bestandsschutz versehen sind.
Eine Brüstung und ein Wind- oder Wetterschutz durch Planen, Doppelstegplatten, Folien oder Sichtschutzwänden wird als geschlossener Freisitz betrachtet und nicht als Anbau bewertet.
Freisitz - freistehende Überdachung
Das Aufstellen einer Freisitzüberdachung, in der Gartenordnung unter 1.2 benannt als Rankgerüst mit Wetterschutz, ist im Kleingarten möglich und nicht zu beanstanden, sofern hierbei die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Laube max. 24 m² Fläche und nur baurechtlich bestandsgeschützte Lauben 26 m² bebaut und nach keiner Seite durch Anbauten, Zelte etc. vergrößert werden darf.
Nunmehr erlaubt, aber freistehend, d. h. mit einem Mindestabstand von 2,50 m zur Laube und zu den Parzellengrenzen, ist das Aufstellen einer Rankhilfe mit Wetterschutzfunktion (Freisitz, Regenschutz). Ob sich der Pächter für ein selbstgebautes Rankgerüst nach den Vorgaben des Landesverbandes oder für ein handelsübliches Partyzelt entscheidet, bleibt ihm überlassen. Es muss jedoch eine Entscheidung vorgenommen werden, da lediglich ein Aufbau erlaubt ist. Letztendlich gilt es für jede Freisitzüberdachung, auch für Partyzelte weitere Vorgaben zu beachten: Die Seiten des Gerüstes müssen unverschlossen bleiben, die Größe darf max. 12 m² betragen, der allseitige Abstand muss mind. 2,50 m einhalten, die Höhe ist mit max. 2,30 m festgelegt und es darf keinesfalls eine Fundamentplatte gegossen werden.
Rankgerüste mit Wetterschutzfunktion werden als Freisitzüberdachungen nach 4.4.4 der Richtlinien bewertet und der Rückbau defekter Konstruktionen wird in den Mängelabzügen berechnet.
Partyzelte werden in der Schätzung nur aufgeführt, wenn sie die Grenzabstände oder die Abmessungen nicht einhalten oder das Partyzelt defekt ist. Ein Schätzwert wird hier nicht berücksichtigt und es werden auch keine Kosten der Umsetzung oder Entfernung berechnet.
Freisitz - gemauerte Umrandung
Der überdachte Freisitz ist oftmals in der Dachkonstruktion der Laube integriert, kann aber auch separat angebaut sein. Seit 2003 darf im Kleingarten genehmigungsfrei eine Bebauung von max. 24m² errichtet werden. Das kann eine Gartenlaube bis max. 24 m², eine Gartenlaube und ein Nebengebäude mit zusammen 24 m² oder eine Laube mit Freisitz mit zusammen 24 m² sein. Der Freisitz kann auch geschlossen werden oder eine gemauerte Brüstung bis max. 80 cm Höhe haben. Gleiches gilt für 26 m² große Lauben, die bis 28.02.1983 genehmigt wurden und mit Bestandsschutz versehen sind.
Ein Freisitz ohne Überdachung darf ebenfalls durch eine gemauerte Brüstung bis max. 80 cm Höhe umrandet werden.
Gehölzpflege - Heckenschnitt im Juni
Heckenschnitt im Juni trotz Sommerfällverbot
In der Baumschutzverordnung steht, dass Bäume, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen und andere Gehölze, das sind alle Gehölze auf der Parzelle, während des Sommerfällverbotes einen schonenden Rückschnitt unter Erhaltung der natürlichen Wuchsform bzw. zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung haben dürfen. Damit begründet sich der Heckenschnitt im Juni unter Beachtung der Brut und Setzzeit lt. Gartenordnung.
Gehölzpflege - Oktober bis Februar
Größere Schnittmaßnahmen können nur von Oktober bis Februar erfolgen.
Nach dem Sommerfällverbot gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten, vom 01. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze abzuschneiden, zu beseitigen oder auf Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder der gesunderhaltung der Bäume. Zusätzlich verzichten wir nach der Gartenordnung während der Brutzeit komplett auf den Schnitt von Hecken und Sträuchern.
Ausnahmen gelten für folgende Bereiche:
- Behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahme
- Windbruch oder Gefährdung der Standsicherheit
- Freihaltung des Lichtraumprofils (1m) von Stromleitungen
- Freihaltung von Rettungswegen
Die Mängel werden auch in den Monaten März bis September in der Schätzung erfasst, können aber nur in den benannten Ausnahmefällen sofort beseitigt werden. Der fachgerechte und schonende Rückschnitt zur Erhaltung der natürlichen Wuchsform bzw. zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses kann aber erst nach der Brutzeit erfolgen. Rodungsarbeiten oder massive Rückschnitte, weil jährlich nichts getan wurde, müssen sogar bis Oktober warten.
Das bedeutet für den Pächterwechsel im Verein:
In den Monaten März bis September müssen die Kosten dieser Mängelbeseitigung auf den Nachfolgepächter übergeben und der Schätzwert entsprechend reduziert werden.
Laube - Baugenehmigung und Schlussabnahme
Das Datum der Baugenehmigung ist immer die Berechnungsgrundlage für die Abschreibung in der Schätzung
Die Schlussabnahme gibt lediglich Auskünfte über den ordnungsmäßigen Bauabschluss oder genehmigte Abweichungen
Laube - Baugenehmigung / bis 2003
- Bis 2003 musste der Bau einer Laube, zusammen mit einer Bauzeichnung beim Bauordnungsamt beantragt werden.
- Der abgehende Pächter hat dafür zu sorgen, dass die vom Bauordnungsamt erstellte Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Schätzung vorliegt
- Fehlt die Baugenehmigung zur zeitlichen Bewertung der genehmigungsfähigen Laube wird in der Schätzung vorerst angenommen, dass die Laube 50 Jahre alt ist
- Der Pächter kann eine Kopie der Baugenehmigung beantragen, wenn er belegen möchte, dass seine Laube jünger ist
Laube - Bestandsschutz
- 26 m² (20 + 6) große Lauben haben Bestandsschutz, wenn sie vor 1983 rechtmäßig errichtet und genehmigt wurden
- In der Baugenehmigung muss der Bestandsschutz von 26 m² (20 + 6) großen Lauben ausdrücklich beschrieben sein
- Bestandsschutz kann nur vom Bauordnungsamt vergeben werden
- Über einfache Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehende Arbeiten an der Laube könnten zum Abriss oder Rückbau führen und müssen mit dem Bauordnungsamt besprochen werden
- Der Bestandsschutz erlischt, wenn der Austausch von tragenden Teilen oder kompletten Dachkonstruktionen notwendig wird um das Bauwerk zu erhalten
Laube - Betonfundament bei Anbauten und Freisitzen
Lauben mit Anbauten bis zu einer Gesamtfläche der Bebauung von 24 m² (bei nachgewiesenem Bestandsschutz bis 26 m²) dürfen ein Betonfundament haben.
Seit 2003 darf im Kleingarten genehmigungsfrei eine Bebauung von max. 24m² errichtet werden. Das kann eine Gartenlaube bis max. 24 m², eine Gartenlaube und ein Nebengebäude mit zusammen 24 m² oder eine Laube mit Freisitz mit zusammen 24 m² sein. Der Freisitz kann auch geschlossen werden. Gleiches gilt für 26 m² große Lauben, die bis 28.02.1983 genehmigt wurden und mit Bestandsschutz versehen sind.
Der Freisitz ist oftmals in der Dachkonstruktion der Laube integriert, kann aber auch separat angebaut sein. In der Regel finden wir bei den Freisitzen im Sand verlegte Gehwegplatten, oder ähnlichem Material wie Dielenbretter auf Balkenlage vor, es darf aber auch ein Betonfundament sein.
Laube - Dachüberstände
Nach der aktuellen Dienstanweisung bleiben Dachüberstände bis 50 cm ohne Berücksichtigung. Jede Überschreitungen dieser Dachüberstände muss der Grundfläche der Laube zugerechnet werden.
Sollte die max. Größe der Laube von 24 m² dadurch überschritten werden, so muss eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen oder eine Duldung beantragt werden.
Laube - Duldung
- Duldungen werden „ausschließlich“ vom Bauordnungsamt erstellt
- Legt der abgehende Pächter eine Duldung vor, muss geprüft werden, ob die Bebauung den tatsächlichen Angaben der Duldung entspricht.
- Wurde die Duldung für eine größerer Bebauung als 24 m²ausgesprochen, so wird in der Schätzung nur das Höchstmaß der Bebauung von 24 m² zur Berechnung verwendet.
- Wenn die Angaben der Duldung vorliegen, ist der Wert der Laube im Schätzformular zu halbieren
- Stellt der Schätzer bei der Aufnahme fest, dass die vorgefundenen Baulichkeiten verändert wurden und nicht mehr der Duldung entsprechen, muss der Pächter das Bauordnungsamt hinzuziehen
- Die Schätzung darf erst fertiggestellt werden, wenn dem Schätzer eine aktuelle Duldung vorgelegt wird
Laube- Neubau auf alter Bodenplatte
Jeder Neubau einer Laube muss die Abmessungen der Dienstanweisung und den Grenzabstand einhalten!
Es ist grundsätzlich möglich eine gut erhaltene Bodenplatte nach Abriss oder Brand für den Wiederaufbau einer Laube zu nutzen, wenn sie den Grenzabstand von 2,5 m einhält und 24 m² Grundfläche nicht übersteigt.
Beträgt die Bodenplatte 26 m², weil dort zuvor eine bestandsgeschützte Laube gestanden hat, so ist für den Neubaus einer Laube auf 24 m² zu reduzieren.
Die Weiternutzung einer Bodenplatte auf Pachtgrundstücken, die die Einhaltung des Grenzabstandes auf Grund Ihres Zuschnittes nicht ermöglichen, muss in jedem Fall mit dem Bauordnungsamt abgesprochen werden.
Laube - Bodenplatte 26 m² neu bebauen?
Wenn auf dem Pachtgrundstück durch Feuerschaden oder Abriss eine nutzbare Bodenplatte mit 26 m² verbleibt, so kann diese nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt, Herrn Hoffmann neu bebaut werden, wenn die Abmessungen der Laube die genehmigungsfreien 24 m² nicht überschreiten.
Wir würden aber anraten, dass sich der Verein oder der Pächter vor Beginn der Baumaßnahmen noch einmal mit den Bauordnungsamt in Verbindung setzt.
Laube - Flachdach
Flachdachlauben dürfen nach der Verpflichtungserklärung-Bau und der aktuelle Dienstanweisung max 24 m² betragen und sind in der Höhe auf 2,5 m begrenzt. Durch Vorgabe der Traufhöhe ist die Flachdachlaube auch in der Höhe begrenzt.
Es ist aber möglich eine leichte Dachneigung zu wählen, die dann wie abgebildet stark abfällt um die Traufhöhe von 2,5 m zu erreichen.
Laube - genehmigungsfrei
Eine genehmigungsfreie Laube entspricht in den Abmessungen und Grenzabständen den Angaben der Dienstanweisung (DA 421 /422), Landesbauordnung (LBO) und Verpflichtungserklärung-Bau
- Daher verzichtet das Bauordnungsamt auf die Baugenehmigung
- Werden die Abmessungen und Grenzabstände nicht eingehalten, ist die Laube nicht genehmigungsfrei
Das bedeutet: Baugenehmigung, Duldung, Rückbau oder Abriss
Laube - Grenzabstände
Die Grenzabstände der Bebauung gelten immer zu allen Seiten.
Laube - Grenzabstand auf schmalen Parzellen
Eine genehmigungsfreie Laube darf generell nur in 2,5 m Abstand zur Gartengrenze errichtet werden. Der Schätzer betrachtet hier nur die Grenzsabstände der zu schätzende Parzelle.
Sollte der Zuschnitt der Parzelle die Einhaltung des Grenzabstandes von 2,5 m nicht zulassen, so sind geringere Grenzabstände erlaubt, wenn zur angrenzenden Gartenlaube ein Abstand von 5 m eingehalten wird. In diesem Fall muss der Schätzer die Abstände zwischen den Lauben beider Parzellen sehr genau betrachten und im Zweifelsfall das Bauordnungsamt hinzuziehen.
Wenn der Grenzabstand von 5 m zwischen den Lauben auf dem zu schätzenden oder auf dem Nachbargrundstück z. B. durch einen Anbau, Schuppen oder überdachten Freisitz verringert wurde, ist generell das Bauordnungsamt zu informieren. Dann muss die Schätzung zurückgehalten werden bis das Bauordnungsamt schriftlich entschieden hat, ob hier eine Duldung ausgesprochen werden kann oder ggf. ein Feuermelder installiert werden muss.
Laube - Keller
Eine Laube mit Unterkellerung ist unzulässig. Der Kellerraum muss bis zu einem Drittel der Raumhöhe mit Sand verfüllt werden und der Zugang muss verschlossen werden, damit der Kellerraum nicht mehr zugänglich ist. In der Schätzung wird der Kellerraum in den Mängelabzügen aufgeführt und das Verfüllen mit Sand berechnet.
Ein Kellergelass von max. 1 m³ bleibt in der Schätzung unbeanstandet
Laube - Neubauten ab 2003
- Das Datum der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung-Bau ist Vertragsbeginn, aber nicht der Baubeginn
- Plant der Pächter einen Neubau oder Umbau, so muss er dem Vereinsvorstand vor Baubeginn eine Bauzeichnung mit Datum vorlegen.
- Der Vereinsvorstand prüft, ob die Abmessungen aus der Verpflichtungserklärung Bau eingehalten wurden
- Nach Fertigstellung der baulichen Anlage bzw. Veränderung ist der Vereinsvorstand zu informieren
Laube - Ofen
Der Ofen im Kleingarten unterliegt der KÜO
- Jede Feuerstätte muss nach der Bundeskehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden.
- Die Feuerstättenschau muss im Abstand von 3 ½ Jahren wiederholt werden.
- Der Schornstein muss 1x jährlich gekehrt werden.
- Der Schornsteinfeger informiert über die ordnungsgemäße Befeuerung des Ofens.
Schätzung: Laube mit Ofenheizung
Der Ofen in der Gartenlaube gehört zum Inventar und ist Eigentum des Pächters. Dieser muss am Tag der Schätzung einen Kehrbeleg vorweisen können, der nicht älter als ein Jahr ist.
Sind diese Dokumente nicht vorhanden, ist der Schätzung unter Bemerkungen, der Satz: „Kein aktueller Kehrnachweis vorhanden“ einzufügen.
Laube - Pultdach mit 3,5 m Firsthöhe
Pultdachlauben bis max. 24 m² Grundfläche können jetzt auch mit einer Firsthöhe von 3,5 m verfahrensfrei erstellt werden, wenn die Traufhöhe von 2,5 m, eingehalten ist. Gemessen wir hier ab Fußbodenoberkante, die max. 30 cm über der Erdgleiche des gewachsenen Bodens liegen darf.
Die Dachform kann entweder von 3,5 m auf 2,5 m stark abfallen oder wie abgebildet, erst eine leichte Schräge haben und dann stark abfallen.
Die Bauordnug würde hier nicht eingeschritten, weil auch bei dieser Bauweise die Abmessungen der Verpflichtungserklärung-Bau und der aktuellen Dienstanweisung eingehalten werden.
Laube - Rankgerüst
Rankgerüst:
Gesamtlänge bis max. 6 m
Gesamthöhe bis max. 2,10 m, gemessen ab Oberkante Gelände
Bei Anschluss an die Laube mindestens 0,15 m niedriger als Laubendachtraufe oder Dachrinne
Grenzabstand 1 m
Die Ausbildung massiver Sockel ist unzulässig
Rankgerüst an der Laube in Ausbildung als Winschutz
Gesamtlänge bis max. 4m
Gesamthöhe bis max. 1,70 m, gemessen ab Oberkante Gelände
Holzflechtwand
Grenzabstand 2,5 m
Nur eine Seite als Windschutzwand ausgebildet
Laube - Regenrinnen und Fallrohrer
Der Landesverband untersagt die Ableitung des anfallenden Regenwassers ins Erdreich. Nach der Schätzerfibel muss dies durch ein funktionierendes System gewährleistet werden
- Die Fallrohre der Laube dürfen nicht in die Erde geleitet werden
- Das Regenwasser ist über Regentonnen abzuleiten
- Die Regentonne steht auf festem Untergrund mit Neigung von der Laube weg
Laube - Schränke außen an der Laube
Das Bauordnungsamt bezieht Schränke unter dem Dachüberstand der Laube nur in die Größenberechnung der Bebauung ein, wenn die Schrankkonstruktionen mehr als 1/3 der Aussenwand ausmachen.
Laube - Solaranlagen
Die Leistung einer Solaranlage darf nur so bemessen sein, dass sie ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung des Gartens dient. Deshalb sind Solarmodule bei Satteldachlauben nur bis zur Größe einer Dachflächenhälfte geduldet.
Diese Solaranlagen werden nicht geschätzt und können nur in freier Verhandlung auf einen Nachpächter übergeben werden.
Solaranlagen, die größer sind als eine Dachflächenhälfte müssen auf das geduldete Maß zurückgebaut werden und die Entfernung und Entsorgung ist in den Mängelabzügen zu berechnen.
Laube - Verpflichtungserklärung-Bau /ab 2003
- Lauben sind verfahrensfrei, wenn sie den Abmessungen der Landesbauordnung (LBO) und der DA 421 entsprechen
- Seitdem unterzeichnet der Pächter zusammen mit dem Pachtvertrag die Verpflichtungserklärung-Bau
- Damit ist der Pächter für alle Neu- u. Umbauten auf seiner Parzelle verantwortlich und muss diese mit dem Vereinsvorstand absprechen
Parzelle - Badepools
Kleingärtner nutzen für den Badespaß auf der Parzelle, den Gartenschlauch, den Rasensprenger, kleinere Wannen oder ein Planschbecken mit einem Durchmesser von max. 2m und einer Höhe bis 50 cm. Nach der Gartenordnung ist auch die Verwendung von Wasserzusätzen, bspw. zur Haltbarmachung verboten.
Größere und höhere Pools oder Schwimmbecken sind in unseren Kleingärten nicht zugelassen. Sie sind mit der kleingärtnerischen Nutzung nicht vereinbar, weil ihre tausende Liter Wasser nur klar und ohne bakterielle Belastung bleiben, wenn das Wasser mit Chemikalien versetzt ist. Kleingärten haben keinen Kanalanschluss, die erlaubten monolitischen Abwassersammelbehälter sind nur bis max. 3.000 Liter zugelassen und es ist uns nicht erlaubt, Abwasser im Boden versickern zu lassen. Das mit Chemikalien belastete Wasser darf keinesfalls ins Grundwasser gelangen und der Flächeneigentümer könnte bei Verunreinigung des Bodens sogar Schadenersatzansprüche stellen.
In der Schätzung sollte ein größerer, nicht den Abmessungen der Gartenordnung entsprechender Pool mit dem Hinweis “ ist zu entfernen“ unbedingt vermerkt werden. Das mit Wasserzusätzen verunreinigte Wasser ist fachgerecht zu entsorgen. Die Entsorgungskosten werden pauschal mit 82 € in der Mängelliste eingetragen.
Parzelle - Bahnschwellen
Bahnschwellen im Kleingarten:
- Bahnschwellen sind mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt und können zu Gesundheitsgefährdungen führen.
- Neuere Bahnschwellen sind zwar mit ungefährlicheren Stoffen behandelt, ganz ohne Imprägnierung kommen die Bahnschwellen jedoch nicht aus. Aus diesem Grund handelt es sich um Sonderabfall.
- Die nachträgliche Bearbeitung, wie bohren oder sägen und das Verbrennen sowie Vergraben der Bahnschwellen ist verboten.
- Die fachgerechte Entsorgung der Bahnschwellen erfolgt bei der Blocklanddeponie, hier wird max. 1m³ zum Preis von 20 € angenommen.
- Größere Mengen sind über Fachfirmen zu entsorgen.
Schätzungen:
Die vorgefundenen Bahnschwellen sind fachgerecht zu entsorgen.
Entsorgungskosten:
20 € max. 1 m³ oder 140 € pro Tonne über Altholzverwerter
Parzelle - Bauwagen
Bauwagen aus Holz ohne Räder werden von der Baubehörde personenbezogen geduldet und werden bei Schätzungen nicht bewertet.
Parzelle - Bebauung auf kleinen Parzellen unter 200 m²
Ein Kleingarten muss in Bremen mindestens 200 m² groß sein, damit er mit einer Laube bebaut werden darf. Kleinere Zuschnitte erlauben genehmigungsfrei nur den Bau einer Gerätekiste. Soll auf einem Garten unter 200 m² ein Schuppen oder eine anderes Nebengebäude errichtet werden, so muss vor Errichtung eine Genehmigung vom BOA eingeholt werden.
Parzelle - Brunnen im Kleingarten
Der Brunnen des Kleingartens ist ein wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Dies bedeutet, dass der Brunnen nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann und der Eigentümer des Grundstücks mithin Eigentümer des Brunnens ist.
Die Gartenfreunde sind lediglich Pächter des Grundstücks, erlangen damit Besitzrechte an dem Garten, jedoch keinerlei Eigentumsrechte. Die Vermutung, der Brunnen stünde im Eigentum der Pächter, ist einer offensichtlichen Fehlinterpretation der Eigentumsrechte geschuldet.
Das Eigentumsrecht an der Sache Brunnen liegt ausschließlich beim Flächeneigentümer, daher kann der abgehende Pächter auch nicht auf einen Kostenersatz bestehen.
Inwieweit die Partei absprachegemäß übereinkommen oder eine Abschlagszahlung vereinbaren, unterliegt ausschließlich dem Verhandlungsgeschick, allenfalls die Pumpe kann ausgebaut oder übereignet werden. Ein Anspruch ergibt sich nach den Wertabschätzungsrichtlinien des Landesverbandes (Stand: 23.11.2016) nicht.
Parzelle - Feuer
„Offenes Feuer ist in Bremen nicht erlaubt, doch wenn es keine Gefahr verursacht und niemanden stört, wird es geduldet“, so die Bremer Feuerwehr. Der Vorstand des Landes-verbandes hat beschlossen, Feuerkörbe und Feuerschalen in den Kleingartengebieten zu dulden, wenn diese nur gelegentlich genutzt und die Sicherheitsmaßnahmen seitens des Pächters eingehalten werden.
Bei jedem Feuer, ob es sich hierbei um den Grill, ein offenes Feuer in der Feuerschale, den Feuerkorb oder die Befeuerung des vom Schornsteinfeger abgenommenen Ofens in der Laube handelt, ist eine Rauchbelästigungen zu vermeiden und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. So haben wir uns das unter § 6.3 der derzeit gültigen Gartenordnung auferlegt.
!!! Ein kleines Feuer ist das Maß aller Dinge !!!
Das offene Feuer in Feuerkörben, Feuerschalen, oder Aztekenöfen ist lediglich geduldet, deshalb sollte die Nachbarschaft nicht durch den Rauch belästigt werden. Der Gartenfreund muss in jedem Fall auf eine feuerfeste Unterlage achten, einen sicheren Abstand zu Baulichkeiten wählen, den Wind einschätzen und die andauernde Trockenheit. Deshalb sollte zur Sicherheit immer ein Eimer mit ausreichend Sand bereitgestellt werden. Verbrennen Sie bitte nur naturbelassenes, trockenes Holz (Scheite, Reisig oder Rinde) und befeuern Sie den Grill nur mit dafür zu kaufendem Material. Gartenabfälle, Rasenschnitt und Laub werden ausschließlich kompostiert und dürfen keinesfalls verbrannt werden.
Das Einschreiten durch die Vereinsvorstände ist geboten, wenn anderweitige Feuerstellen zum Einsatz kommen, die Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet werden oder es durch den Qualm der benannten Feuerstellen zu erheblichen Geruchsbelästigungen kommt. Gleiches gilt für den Einsatz und das Verbrennen von Materialien die weder für den Grill, den Ofen noch für einen Feuerkorb oder eine Feuerschale geeignet sind.
Parzelle - Gemauerter Grill
Ein Grill kann auch gemauert sein und zählt zu den Nebenanlagen im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung. Neben der Grillfläche, kann eine Ablagefläche für Grillgut einbezogen werden. Ablageflächen für Feuerholz sind dagegen nicht erlaubt. Das Bauordnungsamt schreitet nur bei besonders großen, aus dem Rahmen fallenden Grillanlagen, welche nicht zur kleingärtnerischen Nutzung zählen, ein.
Der Grill wird nicht geschätzt, wenn er wie vorab beschrieben erstellt wurde. Baufällige oder Grillanlagen, die nicht zur kleingärtnerischen Nutzung zählen könnten sind zu entfernen. Die Kosten werden in der Mängelliste der Schätzung berechnet.
Parzelle - Gewächshäuser
Bei Gewächshäusern bis max. 5 m² und einer Firsthöhe von max. 2 m handelt es sich um eine genehmigungsfreie Nebenanlage, die nicht auf das Höchstmaß der Bebauung von 24 m² angerechnet wird.
Das Gewächshaus muss allseitig einen Grenzabstand von 1 m einhalten.
Beträgt der Grenzabstand der Laube 2,5 m zur Nachbargrenze, so darf zwischen der Laube und dem Zaun kein Gewächshaus aufgestellt werden. Der Abstand zu angrenzenden Gebäuden muss 5 m betragen und darf nicht durch den Aufbau eines Gewächshauses verringert werden.
Anlehngewächshäuser sind nicht erlaubt.
Gewächshäuser über 5 m² müssen im Verein beantragt und mit dem Landesverband abgesprochen werden. Gewächshäuser mit einer Grundfläche über 5 m² werden als Nebenanlage der max. Bebauung von 24 m² zugerechnet. Sie müssen der kleingärtnerischen Nutzung entsprechen und deshalb in ihren Abmessungen der Parzellegröße angepasst werden.
Parzelle - Gräben zwischen den Gärten
Bei Gräben zwischen zwei Gärten gilt grundsätzlich, dass die gedachte Grenze mittig durch den Graben verläuft. Demzufolge ist jeder Anlieger verpflichtet seinen Teil des Grabens zu pflegen.
Parzelle -Haus- oder Betretungsverbot
Ein Haus- oder Gartenverbot kann nur für Flächen ausgesprochen werden, die im unmittelbaren Besitz des „Verbieters“ stehen (also Pächter beim Garten, Vorstand bei den Vereinsflächen). Der Unterschied zwischen Haus- oder Betretungsverbot ist eher semantisch. Betretungsverbot ist sicherlich für Flächen der bessere Begriff. Hausverbot passt sprachlich besser zu Räumen. Gleichwohl hat sich der Begriff Hausverbot generell eingebürgert, weil dies auch die Überschrift des § 123 StGB ist, obwohl er sowohl Räume als auch umfriedete Flächen schützt.
Der Begriff des Platzverweises (zivilrechtlich ein Betretungsverbot) zielt auf Personen, die einen Raum oder eine Fläche legal betreten haben und dann des Raumes oder der Fläche verwiesen werden. Der Begriff stammt aber eher aus dem Ordnungsrecht (Platzverweise durch die Polizei usw.)
Haus- oder Betretungsverbote leiten sich immer aus dem Recht zum unmittelbaren Besitz ab. Der unmittelbare Besitz ist nicht identisch mit dem Eigentum (Stichwort unmittelbarer Besitz des Pächters). Wer ein Haus- oder Betretungsverbot ausspricht, muss Besitzer oder Vertreter des Besitzers sein.
Parzelle - Hecken und Pforten
Laut Pachtvertrag sind die von der Stadt gepflanzten Hecken und gesetzten Pforten vom jeweiligen Pächter zu pflegen, zu erhalten und ggf. auch zu ersetzen. Bis 2005 gab es in der Schätzung keine Entschädigung.
Über einen längeren Zeitraum kann es natürlich passieren, dass ein Pächter der Pflege und Erhaltung nicht gerecht wurde oder das Material in die Jahre kommt und Hecken vergreisen oder aus anderen Gründen abgängig sind. Deshalb müssen die Pächter bei Ersatz entsprechend entschädigt werden.
Die Berücksichtigung in der Schätzung und damit verbunden die Entschädigung gilt unter folgenden Voraussetzungen:
Im Vorfeld ist eine Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen und Zeitpunkt, Pfortenausführung und Pflanzenart sind mit Vereinsvorstand abzustimmen und müssen für den Standort geeignet sein.
Bei der Schätzung wird als Nachweis für eine Erneuerung von Hecke und/oder Pforte ausschließlich eine Rechnung anerkannt. In diesem Fall wird nicht der tatsächlich gezahlte Preis, sondern nur die Preisvorgabe der Richtlinie für die Wertabschätzung angewendet.
Es ist vereinsseitig und auch durch die Schätzer darauf zu achten, dass die Holzpforten den üblichen städt. Standards entsprechen und in Material und Ausführung weitgehend identisch sind.
Empfohlene Bezugsquelle:
Herbert Merten GmbH&Co.KG, Claußenweg 3, 27798 Hude/Hemmelsberg, Tel: 04484-92890
(Quelle: Rundschreiben 02/2005)
Parzelle - Hecke was ist das
„Eine Hecke ist eine Bepflanzung von einzelnen Pflanzen, die in geschlossener Reihe ineinander wachsen. Es können auch Gehölze unterschiedlicher Arten sein. In der Regel stehen 3-4 Pflanzen auf 1m linienförmig dicht beieinander und sind zudem in sich geschlossen und in eine bestimmte Form geschnitten.“
Die Bepflanzung mit Ziergehölzen an der Nachbargrenze muss zunächst den Grenzabstand einhalten. Es ist aber auch wichtig, den Pflanzabstand der ausgewählten Pflanzen zu beachten, damit die Ziergehölze nicht ineinander wachsen. Der Schätzer würde eine in sich geschlossene Bepflanzung an der Nachbargrenze ausdünnen lassen.
Parzelle - Kinderspieltürme
In unseren Kleingärten sind Kinderspielhäuser bis zu einer Größe von 2,5 m³ und einer max. Firsthöhe von 2m und einem Grenzabstand von 1m erlaubt. Ein Kinderspielhaus mit diesen Abmessungen darf auch auf Stelzen gebaut werden, wenn es die max. Höhe von 3,5 m einhält. Der Unterbau muss offen bleiben, er darf nicht als Abstellraum genutzt werden und in keinem Fall umbaut werden.
Parzelle - Kompost
Kompostbehälter dürfen nicht gemauerte sein und müssen einen Grenzabstand von 1 m einhalten. Eine Mengebegrenzung gibt es nicht.
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Fachgerecht angelegte Kompostmieten unterscheiden sich durch einen schichtweisen Aufbau (siehe Beispiel) von wilden Grünabfallhaufen. Auch hier gilt ein Grenzabstand von 1 m.
Parzelle - Grabelandparzelle
Eine Unterscheidung von Kleingärten oder Grabelandparzellen wird faktisch öffentlich-rechtlich nicht mehr gemacht.
Als zu Beginn der Kleingartenbewegung die Gewinnung von Gartenprodukten für breite Bevölkerungsschichten im Mittelpunkt stand, beschränkten sich bauliche Anlagen im Wesentlichen auf die Unterbringung von Gerätschaften hierfür.
Gartenlauben in der heute üblichen Form entstanden erst im Laufe der Zeit und sind für eine kleingärtnerische Nutzung nicht zwingend erforderlich.
Heute gilt die Verpflichtungserkärung-Bau auch auf als „Grabeland“ ausgewiesenen Parzellen.
Parzelle- Massive Sockel von Lampen und Windmühlen etc.
Lampensockel, Windmühlensockel oder gemauerte Zierbrunnen etc. fallen unter Nebenanlagen, die der Gartengestaltung dienen und müssen in der Schätzung nur in den Mängelabzügen erfasst werden, wenn Sie defekt sind und ihre Funktion nicht erfüllen. In diesem Fall muss der Zeitaufwand für die Beseitigung und die Entsorgung berechnet werden.
Parzelle - Nebengebäude
Nebengebäude sind begehbar und immer freistehend. Sie werden der Bebauung auf der Parzelle, die 24 m² insgesamt nicht überschreiten darf, zugerechnet. Ein separat freistehendes Nebengebäude ist in der Regel ein Schuppen. Ein Schuppen darf nicht in Höhe der Laube aufgestellt werden, weil er dann den Abstand zur Nachbarlaube von mindestens 5 m verringert. Blechschuppen sind nicht brennbar und deshab davon nicht betroffen. Der Grenzabstand für Schuppen beträgt 1 m.
Selbst, wenn ein 4 m² großes Nebengebäude direkt an die 20 m² große Laube gestellt wird ist es freistehend, weil es, wie das Hauptgebäude auch, vier eigene Wände hat. Bei dieser Konstellation ist ein Grenzabstand von 2,5 m zwingend einzuhalten.
Seit 2003 darf im Kleingarten genehmigungsfrei eine Bebauung von max. 24 m² errichtet werden. Das kann eine Gartenlaube bis max. 24 m² aber auch eine Gartenlaube und ein Nebengebäude mit zusammen 24 m² sein. Gleiches gilt für 26 m² große Lauben, die bis 28.02.1983 genehmigt wurden und mit Bestandsschutz versehen sind.
Parzelle - Pächterwechsel
Parzelle - Partyzelte
Das Aufstellen eines handelsüblichen Pavillons (sogenanntes Partyzelt) im Kleingarten ist möglich und nicht zu beanstanden, sofern hierbei die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Laube max. 24 m² Fläche und zulässigerweise mit Bestandsschutz errichtete Lauben 26 m² bebaut und nach keiner Seite durch Anbauten, Zelte etc. vergrößert werden darf.
Nunmehr erlaubt, aber freistehend, d. h. mit einem Mindestabstand von 2,50 m zur Laube und zu den Parzellengrenzen, ist das Aufstellen einer allseitig offenen Freisitzüberdachung. Ob sich der Pächter für ein selbstgebautes Rankgerüst nach den Vorgaben des Landesverbandes oder für ein handelsübliches Partyzelt entscheidet, bleibt ihm überlassen. Es muss jedoch eine Entscheidung vorgenommen werden, da lediglich ein Aufbau erlaubt ist. Letztendlich sind auch für Partyzelte die Vorgaben zu beachten: Die Seiten des Gerüstes müssen unverschlossen bleiben, die Größe darf max. 12 m ² betragen, die Höhe ist auf 2,3 m begrenzt und der Abstand zur Laube und zu den Nachbargrenzen muss min. 2,50 m betragen.
In der Schätzung wird das Partyzelt nur aufgeführt, wenn es die Grenzabstände oder die Abmessungen nicht einhält oder defekt ist. Ein Schätzwert wird hier nicht berücksichtigt und es werden auch keine Kosten der Umsetzung oder Entfernung berechnet.
Parzelle - Pflege- und Nutzungsvereinbarung
Wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Nachfolgepächter gefunden wurde, obwohl die Kündigung wirkt, so kann der Verein mit dem Pächter eine Pflege- und Nutzungsvereinbarung schließen. Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dass der Pächter sein Eigentum auf dem Garten belassen darf und die Pflege des Pachtgrundstückes gewährleisten kann, solange bis ein Nachpächter gefunden wurde. Das Nutzungsentgelt wird in Höhe der Pacht, des Vereins- und Versicherungsbeitrages berechnet und es sollte davon ausgegangen werden, dass die Übergangslösung längstens ein Jahr andauert.
Parzelle - Pflanzenschutzstände
Ein Pflanzenschutzstand von max. 5 m² darf während der Vegetationsperiode als zulässige bauliche Anlage gärtnwerisch genutzt werden. Der Pflanzenschutzstand darf in dieser Zeit auch zusätzlich zu einem max. 5 m² großen Gewächshaus aufgebaut werden. Das Gewächshaus kann ganzjährig im Garten verbleiben, der Pflanzenschutzstand muss in der vegetationsfreien Zeit, über die Herbst-/Wintermonate abgebaut werden.
Parzelle PKW-Stellplätze
Gemäß §30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §§2ff. BauNVO sind Stellplätze in Kleingärten nicht zulässig.
Parzelle - Räumung durch den Gerichtsvollzieher
Parzelle - Rankgerüst mit Wetterschutz
Das Aufstellen einer Freisitzüberdachung, in der Gartenordnung unter 1.2 benannt als Rankgerüst mit Wetterschutz, ist im Kleingarten möglich und nicht zu beanstanden, sofern hierbei die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Laube max. 24 m² Fläche und nur baurechtlich bestandsgeschützte Lauben 26 m² bebaut und nach keiner Seite durch Anbauten, Zelte etc. vergrößert werden darf.
Nunmehr erlaubt, aber freistehend, d. h. mit einem Mindestabstand von 2,50 m zur Laube und zu den Parzellengrenzen, ist das Aufstellen einer Rankhilfe mit Wetterschutzfunktion (Freisitz, Regenschutz). Ob sich der Pächter für ein selbstgebautes Rankgerüst nach den Vorgaben des Landesverbandes oder für ein handelsübliches Partyzelt entscheidet, bleibt ihm überlassen. Es muss jedoch eine Entscheidung vorgenommen werden, da lediglich ein Aufbau erlaubt ist. Letztendlich gilt es für jede Freisitzüberdachung, auch für Partyzelte weitere Vorgaben zu beachten: Die Seiten des Gerüstes müssen unverschlossen bleiben, die Größe darf max. 12 m² betragen, der allseitige Abstand muss mind. 2,50 m einhalten, die Höhe ist mit max. 2,30 m festgelegt und es darf keinesfalls eine Fundamentplatte gegossen werden.
Freisitzüberdachungen werden nach 4.4.4 der Richtlinien der Wertabschätzung bewertet und der Rückbau defekter Konstruktionen wird in den Mängelabzügen berechnet.
Partyzelte werden in der Schätzung nur aufgeführt, wenn sie die Grenzabstände oder die Abmessungen nicht einhalten oder das Partyzelt defekt ist. Ein Schätzwert wird hier nicht berücksichtigt und es werden auch keine Kosten der Umsetzung berechnet.
Parzelle - Rankhilfen
Im Kleingarten ist die bauliche Anlage eines Rankgerüstes mit einem Grenzabstand von mind. 1m zur Nachbargrenze erlaubt. Es ist einreihig in offener Bauweise zu erstellen und darf die Gesamtlänge von 6,0 m die Höhe von 2,10 m nicht überschreiten.
Parzelle - Schadstoffe
Schadstoffe ins Erdreich oder in die Gräben leiten – das kann teuer werden
Der Eigentümer der Kleingartenpachtflächen kann Schadenersatzansprüchen die aus der Nutzung der Fläche entstehen geltend machen. Der Verein verwaltet die Kleingartenfläche und der einzelne Pächter nutzt sie. Deshalb sollte jeder in seinem eigenen Interesse darauf achten, dass im Vereinsgebiet auf keinen Fall Schadstoffe auslaufen und im Erdreich versickern oder in Gewässer und Wassergräben geleitet werden. Die dadurch verursachten Kosten können alle Mitglieder treffen und belasten unseren Obst und Gemüseanbau, das ist nicht fair.
Parzelle - Sichtschutzwände
Nach der Gartenordnung sind im Kleingarten max. 3 Sichtschutzwände (Höhe und Breite je max. 1,80 m) im Bereich des Sitzplatzes an der Laube zulässig, falls keine Sichtschutzhecke vorhanden ist. Die Sichtschutzwände dürfen den Einblick in den Kleingarten nicht behindern und müssen einen Grenzabstand von mindestens 2,5 m (nach allen Seiten) einhalten.
Sichtschutzwände an der Nachbargrenze und zur Wegseite sind unzulässig
Zwischen den Kleingärten sind ausschließlich sockellose Holzlatten- sowie engmaschige Drahtgeflecht- und Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von 1 m zulässig. Die Zaunpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein. Die max. zulässige Einfriedung zur Wegseite beträgt 1,10 m.
Parzelle - Trauerweiden und Trauerbirken
Trauerweiden und Trauerbirken zählen zu den Wald- und Parkgehölze und sind deshalb im Kleingarten unzulässig, das gilt auch für kleinwüchsige Formen.
Parzelle - Windenergieanlagen
Auf Grund der Lärmemission, des Schattenwurfes und des Erscheinungsbildes sind Windräder nicht erlaubt.
Sollte im Falle einer Schätzung ein Windrad im Garten vorhanden sein, so ist der Abbau und die Entsorgung in den Mängelabzügen zu berechnen.
Parzelle - Wem gehört der Zaun
Vom Eingang aus gesehen gehört der Zaun zur rechten Seite zwischen zwei Grundstücken zur Parzelle des Betrachters. Ein weiteres Indiz für eine Zuordnung ist die Ausrichtung der Pfähle / Pfosten. Wenn der Spanndraht / das Zaungitter sich außen befinden und der Pfahl / Pfosten auf dem eigenen Grundstück steht, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Zaunanlage zur Parzelle gehört.
Schätzung - Schätzaufträge des Vereins
- Der Verein ist Generalpächter und muss die Schätzer darüber informieren
- Schätzung bei Pächterwechsel muss pachtvertraglich vereinbart sein
- Die Schätzung kann nur im Auftrag des Vereines und analog der Schätzrichtlinien des Landesverbandes durchgeführt werden
- Einsprüche sind an den Verein zu richten
Der Landesverband hält ein separates Schätzformular für Vereine bereit
Schätzung - Ablagerungen außerhalb des Gartens
Wenn die Pächterin oder der Pächter auch über den Gartenzaun hinaus die Weiten des Begleitgrüns oder anderer angrenzender Flächen als Ablagefläche für Strauchwerk, Kompost oder kleinere Lagerstätten nutzt, ist das nicht in den Mängelabzügen der Schätzung zu erfassen. Diese Ablagerungen befinden sich nicht auf dem gepachteten Garten und sind deshalb nicht Bestandteil der Schätzung.
Der Vereinsvorstand ist als Verwalter in der Pflicht, sich um die Gemeinschaftsflächen zu kümmern.
Werden bei einer Schätzung Ablagerungen ausserhalb des Gartens entdeckt, sollten die Schätzer unbedingt den Vereinsvorstand informieren, oder zur Unterstützung des Vorstandes sogar den Mangel separat notieren und ggf. berechnen, damit der Vereinsvorstand beim Pächterwechsel neben dem Schätzgutachten auch diesen Mangel außerhalb des Gartens geltend machen kann.
Schätzung - Checkliste für Vereinsvorstände
Diese Checkliste soll Vereinsvorstände dabei unterstützen, eine Wertabschätzung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Sie kann und soll keinesfalls eine Schätzerausbildung ersetzen.
Schätzung - Ein Garten zwei Pforten
In der Regel wird nur die Pforte bewertet, die als Zugang zum Garten gesehen wird, eine zweite Pforte kann ohne Bewertung bestehen bleiben. Das gilt natürlich nur für Pforten, die im Eigentum des Pächters sind. Vereinseigene Pforten, die vom jeweiligen Pächter instand gehalten werden, können nur bewertet werden, wenn sie belegbar durch eine neue Gartenpforte ausgetauscht wurden.
Schätzung - Freisitz wird bei Schließung zum Anbau
- Der geschlossene Freisitz wird mit 23 M berechnet und gilt, egal ob integriert oder angebaut als Anbau, wenn er durch Holz, Stein oder Ständerwerk umbaut wurde.
- Die Umfassungswände wurden mindestens aus halben Kalksandstein, bei Holzlauben aus einwandiger 12,5 mm Außenschalung, 12 mm Sperrholzplatten oder gängigen Blockhausbohlenstärken erbaut.
- Der Freisitz wird durch eine Eingangstür abschließbar und damit entfällt die Bewertung der ehemaligen Eingangstür.
- Der integrierter Freisitz fließt dann nicht mehr mit 11,5 M und der an der Laube angebaute Freisitz nicht mit max. 5 M pro m² in die Berechnung ein.
- Alle nicht vorhandenen oder minderwertigen Bauteile werden von 23 M abgezogen, eine Wand fehlt.
Der überdachte Freisitz war in der Dachkonstruktion der Laube integriert, kann aber auch separat angebaut sein. Seit 2003 darf im Kleingarten genehmigungsfrei eine Bebauung von max. 24m² errichtet werden. In diesem Fall ist es eine Laube mit Freisitz mit zusammen 24 m². Gleiches gilt für 26 m² große Lauben, die bis 28.02.1983 genehmigt wurden und mit Bestandsschutz versehen sind.
Schätzung - Gültigkeitsdauer
Wie lange ist eine Schätzung gültig:
Der Landesverband veröffentlicht den aktuellen Bauindex im Mai und im Oktober des Jahres auf der Homepage und in unserer Zeitschrift „Der Gartenfreund“. Genaugenommen müsste daher die Schätzung entsprechend angepasst werden. Wir richten uns bei der Gültigkeit der Schätzung aber nach der Abschreibung. Diese verändert sich jährlich und somit bildet die Schätzung max. für ein Jahr die Verhandlungsgrundlage für die Weitergabe der Bebauung auf einem Garten.
Der Bewuchs und die damit verbundenen Mängelabzüge könnten sich nach der Vegetationsphase aber bereits verändert haben, insbesondere wenn der abgehende Pächter seinen Pflegeaufgaben nicht nachgekommen ist oder bereits Mängel beseitigt hat. Dies sollten die Vereinsvorstände beachten und daher vor einer Weitergabe den Pflegezustand des Gartens durch Schätzer oder Fachberater prüfen lassen. Die entsprechenden Mängelabzüge sind ggf. im Mängelprotokoll zu korrigieren, bevor der Garten innerhalb eines Jahres erneut weitergegeben wird.
Schätzung - Mängelbeseitigung
Mängelabzüge in der Schätzung
Wenn wir die Schätzung betrachten, haben wir zunächst den Wert der kleingärtnerischen Anlagen und Bestände, addiert als Schätzwert und den Mängelabzug. Es wird also eine Summe „x“ benötigt, um den Garten wieder herzurichten.
Die Mängel können von dem abgehenden Pachtenden beseitigt werden. Dafür muss immer eine angemessen Frist bis zu max. 6 Monate eingeräumt werden. Der Betrag der Mängelbeseitigung kann vom abgehenden Pachtenden aber auch bezahlt werden, oder vom Neupachtenden übernommen werden.
Zur Absicherung der Mängelbeseitigung ist es zu empfehlen, den Betrag der Mängelbeseitigung im Verein zu hinterlegen:
Entweder verhandelt der abgehende Pachtende über die Schätzsumme und hinterlegt dann den Betrag der Mängelbeseitigung im Verein, oder die Parteien verhandeln über die Restsumme und der Neupachtende hinterlegt den Betrag zusätzlich im Verein. Der hinterlegte Betrag wird an den ausgezahlt, der die Mängel letztendlich beseitigt hat.
Wie wird das in den Vereinen umgesetzt:
In der Praxis ist es oftmals so, dass der Neupachtende die Mängel bereitwillig übernimmt und die Parteien über die Restsumme verhandeln. Ist das Geld für die Hinterlegung nicht vorhanden, so sollte der Neupachtende das Mängelprotokoll unterzeichnen, damit sich alle Parteien später darauf berufen können, dass die Mängelbeseitigung bekannt war und übernommen wurde.
Minusgärten – Mängelabzug höher als der Wert der kleingärtnerischen Anlagen und Bestände:
Wenn die Mängel überwiegen übernimmt der Neupachtende den Garten in der Regel kostenfrei und ist bereit, alle in der Schätzung aufgeführten Mängel zu beseitigen. Hier ist die Unterzeichnung des Mängelprotokolls und die Bestätigung der Übernahme der Mängelbeseitigung besonders wichtig.
Die Überwachung der Mängelbeseitigung ist Verwaltungsaufgabe des Vereinsvorstandes.
Schätzung - Mängelbeseitigung/Anspruch verjährt
Wenn die Schätzung einen Mängelabzug ausweist, muss der Vereinsvorstand den abgehende Pächter zunächst auffordern, die Mängel unter einer korrekt zu setzenden Frist zu beseitigen. Läuft diese Frist fruchtlos aus, würde sich der Beseitigungsanspruch in einen entgeltlichen Zahlungsanspruch umwandeln. Hierbei beachten Sie bitte, dass der Anspruch auf die Mängelbeseitigung aus der Schätzung nach 6 Monaten verjährt.
In der Schätzung steht: Soweit die Beseitigung der aufgeführten Mängel durch den weichenden Pächter unterbleibt, ist der Betrag für den Mängelabzug an den Verpächter zu zahlen. Dieser Betrag sollte im Verein hinterlegt und für die Mängelbeseitigung verwandt oder an den Nachfolgepächter ausgezahlt werden, wenn dieser die Mängelbeseitigung erfüllt hat.
Das schließt aber nicht aus, dass der Nachpächter nur die Restsumme bezahlt und sich ohne Hinterlegung des Mängelabzuges in die Verantwortung nimmt. Nur sollte das im Verein dann schriftlich vereinbart werden.
Schätzung - Mängel und Sommerfällverbot
Nach Bundesnaturschutzgesetz gibt es das Sommerfällverbot. Danach werden in der Zeit vom 01.03 bis 30.09. des Jahres keine Bäume, Sträucher oder Gebüsche geschnitten. Aber das betrifft die Handlungsmaxime der Vereinsvorstände, die Schätzer bewerten den aktuell vorgefundenen Mangel, egal ob er zum Zeitpunkt der Schätzung beseitigt werden kann. Das Pachtjahr endet am 30.11., damit ist der abgehende Pächter, der ein Gehölz entfernen muss ab Oktober in der Lage das zu tun. Will er seinen Garten in der Zeit des Sommerfällverbotes abgeben, so muss er sich einen Nachpächter suchen, der bereit ist das Gehölz dann zwischen Oktober und Februar zu entfernen.
Schätzung - Muss die Parzelle gemessen werden?
Die Parzelle muss nicht bei jeder Schätzung vermessen werden, weil ihre Größe aus dem Pachtvertrag übernommen oder vom Vereinsvorstand mitgeteilt werden kann. Bei älteren Vereinen fließen oftmals auch Wege und Grabenanteile in die Gesamtgröße der Parzelle ein, sodass es dort ohnehin nicht möglich ist die genaue Größe zu bestimmen. Nur wenn die aus den Pachtunterlagen hervorgehende Größe augenscheinlich nicht stimmt, muss der Schätzer nachmessen und die Abweichungen vor Aushändigung der Schätzung mit dem Vereinsvorstand besprechen und abklären. Hier kann auch der Landesverband unterstützen und schauen, ob die Größe der jeweiligen Parzelle in der Anlage zum Generalpachtvertrag ersichtlich ist oder Rücksprache mit dem Flächeneigentümer halten.
Anders sieht es aus, wenn die abgehende Pächterin oder der abgehende Pächter die Parzelle offensichtlich in das Begleitgrün hinein erweitert oder vielleicht sogar reduziert hat. Dann ist die Wiederherstellung des alten Gartenzustandes in den Mängelabzügen zu berechnen.
Schätzung - Unebenheiten im Gartenboden
Bei Gartenaufgane und Schätzung wird auch das Ausplanieren von Unebenheiten berücksichtigt. Das bezieht sich nicht nur auf Unebenheiten nach dem Ausgraben von Bäumen und Sträuchern. Der Garten muss nach den Richtlinien für die Wertabschätzung im Zustand einer fortlaufenden, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übergeben werden. Bei allen verfallenen Hinterlassenschaften oder Unebenheiten im Gartenboden hört die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf. Eine Form der Gartengestaltung wie z. B. Teiche darf nur in der ordnungsgemäßen Form übergeben werden, verunzierende oder unbrauchbare Teiche sind, wie die Baulichkeiten auch, in Abzug zu bringen.
Schätzung - verwilderte Parzellen
Die Parzelle muss für eine Schätzung ungehindert und gefahrlos begehbar und der Bebau muss zugänglich und messbar sein. Zur Aufnahme der Mängel muss der Schätzer die Parzelle von Zaun zu Zaun durchqueren können.
Schätzung - Vorgehensweise bei einer Schätzung vor Ort
- Sie kommen als Schätzer in den Garten,
- Baugenehmigung vorhanden = Abmessungen überprüfen
- Baugenehmigung nicht vorhanden = nachfragen, ob eine Duldung oder Schlussabnahme vorliegt
- Keine Bauunterlagen vorhanden = abmessen, ob die Laube heute genehmigungsfrei wäre
- Ist die Laube genehmigungsfrei, wird geschätzt
- Ist die Laube nicht genehmigungsfrei, muss der Pächter die erforderlichen Unterlagen beim Bauordnungsamt einholen
- Die Aufnahme der Laube und des Gartens kann trotzdem erfolgen
- Die Herausgabe der Schätzung darf erst erfolgen, wenn dem Schätzer die aktualisierten Unterlagen vorliegen
Die Schätzung ist eine Bestandsaufnahme und dokumentiert den aktuellen Zustand des Gartens am Tag der Schätzung
- Von den Schätzrichtlinien abweichende Zugeständnisse der Vereinsvorstände dürfen in der Schätzung keine Berücksichtigung finden
Schätzung - Welche Angaben liefert der Vereinsvorstand
- Name und Adresse, sowie Kontaktdaten des abgehenden Pächters
- Gartengröße oder Pachtvertrag
- Baugenehmigung, Schlussabnahme oder Duldung
- Kleingärten in Überschwemmungsgebieten: Genehmigung Wasserwirtschaftsamt
- Bauliche Veränderungen gemäß Verpflichtungserklärung-Bau
- Genehmigung und Rechnungen eines Abwassersammelbehälters
- Strom: Einzel- oder Gemeinschaftsstrom
- Hecken: Pächter oder Verein
- Verein Verwalter des LV oder selbst Generalpächter
Schätzung - Wie schätzen wir, wenn es schon immer so war?
Keine Kompromisse in der Schätzung, weil es schon immer so war!
Die Schätzer schätzen grundsätzlich nach den Regelwerken, wie Gartenordnung, Richtlinien für die Wertabschätzung bei Pächterwechsel und Schätzerfibel.
Interpretationen der Gartenfreunde, Vereinsvorstände oder gar einer Anwaltskanzlei dürfen das regelkonforme Schätzergebnis nicht beeinflussen.
Hier besteht zunächst nur die Möglichkeit einen Einspruch zur Schätzung einzulegen, wobei Beanstandungen zu bereits bei Gartenübernahme unterschrittenen Grenzabständen oder Fehlbeurteilungen in der Schätzung bei Gartenübernahme nur durch den Vereinsvorstand im Rahmen des Pächterwechsels geklärt werden können.
Vereinsvortand und Pächter benötigen die Schätzung als verlässliche Verhandlungsgrundlage und das darf nicht durch anmaßende Zugeständnisse der Schätzer oder Vorstände in Frage gestellt werden.
Die Schätzung muss stimmen!
Wenn das Schätzergebnis vorliegt, trägt der amtierende Vereinsvorstand als Verwalter die Verantwortung für alle Duldungen und Zugeständnisse, die nicht den Regelwerken entsprechen.
Störung Vereinsfrieden
A. Pächter wird angegriffen
Grundsätzlich berechtigt ein körperlicher Angriff zur Notwehr (§ 32 StGB). Bei rein verbalen Beleidigungen wird im Zweifelsfalle eine körperliche Gegenwehr unverhältnismäßig sein. Allerdings ist generell anzuraten möglichst auf Gewalt zu verzichten, es sei denn die Notwehrhandlung wendet Schlimmeres ab.
Entsprechendes gilt auch im Zivilrecht gemäß § 227 BGB. Der Pächter darf sich also dagegen wehren, dass z. B. die Pachtsache von Dritten betreten wird, wenn er dies verbietet.
Das unzulässige Betreten eines Kleingartens ist als Hausfriedensbruch (hier Eindringen in befriedetes Besitztum) nach § 123 StGB strafbar, wobei es sich um ein Antragsdelikt handelt, d. h. die Polizei oder Staatsanwaltschaft wird erst zur Strafverfolgung tätig, wenn eine Strafanzeige und ein Strafantrag gestellt werden. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Tat gestellt werden.
Das „Hausrecht“ am Garten liegt beim Pächter. Körperliche Angriffe sind in der Regel strafbare Körperverletzungen (§ 323 ff. StGB). Beleidigungen Ehrdelikte, die wiederum Antragsdelikte sind (§ 185 ff. StGB). Natürlich kann der Pächter dem Störer ein Gar-tenverbot (Hausverbot) erteilen. Verbleibt ein Störer nach einem Hausverbot im Garten – sofern er legal hineingelangt ist –, muss er ihn verlassen. Ansonsten macht er sich strafbar.
Ob der Angreifer in dem Verein angehört oder vereinsfremd ist, spielt zunächst einmal keine Rolle, weil auch Vereinsmitglieder nicht einfach in den Garten des Pächters eindringen dürfen.
Ereignet sich der Angriff auf den Verkehrsflächen, hat der einzelne Pächter kein Hausrecht. Es kommt dann also strafrechtlich auf den Angriff auf ihn selbst an. Auch hier sehen wir keine Differenzierung zwischen Vereinsmitgliedern und Fremden.
Die Angriffe können dann zivilrechtliche Folgeansprüche nach sich ziehen (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Schmerzensgeld), die wir nicht vertiefen wollen.
In einer „brenzligen Situation“ empfiehlt es sich auf sich aufmerksam zu machen (Nachbarn) und gegebenenfalls die Polizei zu rufen.
B. Vorstand wird angegriffen
Der Vorstand kann das „Hausrecht“ auf den Vereinsflächen ausüben, das gilt nicht in den verpachteten Gärten, denn hier hat der Pächter den unmittelbaren Besitz und damit das Hausrecht.
Sind Wege öffentlich, besteht kein Hausrecht. Bei Privatwegen, die der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich gemacht sind, besteht ein Hausrecht. Allerdings greift der Tatbestand des Hausfriedensbruches regelmäßig nicht, denn dann müsste es sich um ein befriedetes Besitztum handeln, in welches eingedrungen wird oder der Täter nach dem Hausverbot verweilt, vgl. § 123 StGB. Das wird jedenfalls bei offenen Weganlagen ohne Tor oder Schranke schwierig. Bei Privatwegen ändert das aber nichts am zivilrechtlich wirkenden Hausverbot, sodass das Hausverbot jedenfalls zivilrechtlich durchgesetzt werden kann. Auf öffentlichen Wegen hat der Vorstand keine Rechte (Weg der Stadt durch das Gebiet).
Natürlich sind körperliche Angriffe als Körperverletzung strafbar. Verbale Angriffe können den Tatbestand einer Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung erfüllen. Dies kann strafrechtliche Folgen haben (in der Regel Antragsdelikt). Daneben können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Schmerzensgeld durchgesetzt werden.
Auch hier empfiehlt es sich im Angriffsfall auf sich aufmerksam zu machen und gegebenenfalls die Polizei zu rufen.
Körperliche oder verbale Angriffe können für den Pächter nach § 8 Ziff. 2 BKleingG zur fristlosen Kündigung führen. Im Übrigen kann ein Vereinsmitglied, das Vorstandmitglieder angreift aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Wasser/Abwasser - Abnahme der Abwassersalmmelbehälter
Bauliche Veränderungen gemäß Abwasser-Verpflichtungserklärung
Jeder Pächter unterschreibt mit dem Pachtvertag die Verpflichtungserklärung zur Abwasserbeseitgung in Kleingärten und die Vereinbarung über die Abwasserbeseitigung in Kleingärten. Danach muss der Pächter den Einbau und auch die Beseitigung eines zertifizierten Abwassersammelbehälters mindestens einen Monat vor Beginn bei der Wasserbehörde schriftlich anzeigen. Der Vereinsvorstand ist ebenfalls schriftlich zu informieren und erhält eine Dokumentation und die Rechnung des Abwassersammelbehälters in zweifacher Ausfertigung. Der Vorstand bestätigt den ordnungsgemäßen Einbau und die Vorlage eines Zertifikates des Abwassersammelbehälters, der Genehmigung der Wasserbehörde, der Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens und des Lageplanes sowie des Leitungsverlaufes auf der Parzelle.
Dieses Formular soll Ihnen die Abnahme eines Abwassersammelbehälters erleichtern.
Wasser/ Abwasser - Illegale Abwassersammelgruben
Gruben aus aufeinander gesetzten Betonringen, gemauerten Gruben, eingegrabenen Fässern oder Ableitungen in Erdreich und Gräben sind unzulässig und müssen wie hier beschrieben in den Mängelabzügen der Schätzung erfasst werden.
Wird auf dem Pachtgegenstand Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen, ist der Pächter zur Abwasserbeseitigung nach § 6a des Bremischen Entwässerungsortsgesetzes (EOG) verpflichtet, wenn sich in den Gebäuden, wie Lauben oder Nebengebäuden an die Wasserversorgung angeschlossene Anlagen oder Geräte befinden, deren regelmäßige Benutzung einen nicht unerheblichen Anfall von Abwasser erwarten lassen.
Als Schmutzwassersammelgruben zugelassen sind ausschließlich dichte monolithische Abwassersammelbehälter mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Der Abwassersammelbehälter ist so zu bemessen, dass er den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen kann, muss für jedes Grundstück jedoch mindestens eineinhalb Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt
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- Die Errichtung muss der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn schriftlich angezeigt werden
- Der Pächter muss die zertifizierte Grube beim Vereinsvorstand schriftlich beantragen
- Der Vereinsvorstand muss die Beantragung prüfen und kann den Einbau nur genehmigen, wenn alle Voraussetzungen aus der Verpflichtungserklärung zur Abwasserbeseitigung in Kleingärten erfüllt sind.
- Der Vereinsvorstand ist über die Fertigstellung der Entsorgungseinrichtung zu informieren und zur Abnahme verpflichtet
- Verpflichtungserklärung zur Abwasserbeseitigung in Kleingärten
Wasser/Abwasser - Versorgung in der Laube
Nach dem Bundeskleingartengesetz ist die Wasserversorgung eine Anlage, die der kleingärtnerische Nutzung dient und sie unterstützt. Bis zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes Im Jahr 2012 galten unsere Kleingärten als Grundstücke auf denen grundsätzlich kein Abwasser anfiel. Dementsprechend durfte der Wasserhahn nicht in der Laube verlegt sondern nur im Garten angebracht werden.
Mit der neuen ortsrechtlichen Regelung im Jahr 2012 ist eine geordnete Abwasserbeseitigung in monolitischen Abwassersammelbehältern möglich. Folglich ist die Wasserversorgung in der Laube erlaubt. Das gilt auch bei einem geringen Wasserverbrauch ohne Abwassersammelgrube, wenn das Abwasser nicht in die Erde abgeleitet, sondern aufgefangen und vergossen wird.
Die Ableitung ins Erdreich, in andere vergrabene Behältnisse, in Gräben und andere als monolitische Sammelgruben ist untersagt.
Wasser/Abwasser - Wassertanks im Kleingarten
Das Regenwasser kann oberirdisch auch in Wassertanks aufgefangen werden. Sie zählen zu den Nebenanlagen und fallen bei richtigem Gebrauch unter die kleingärtnerische Nutzung. Es sind max. zwei Behälter erlaubt, die zusammen nicht größer als die Laube sein dürfen.