Bauliche Veränderungen gemäß Abwasser-Verpflichtungserklärung

Jeder Pächter unterschreibt mit dem Pachtvertag die Verpflichtungserklärung zur Abwasserbeseitgung in Kleingärten und die Vereinbarung über die Abwasserbeseitigung in Kleingärten. Danach muss der Pächter den Einbau und auch die Beseitigung eines zertifizierten Abwassersammelbehälters mindestens einen Monat vor Beginn bei der Wasserbehörde schriftlich anzeigen. Der Vereinsvorstand  ist ebenfalls schriftlich zu informieren und erhält eine Dokumentation und die Rechnung des Abwassersammelbehälters in zweifacher Ausfertigung. Der Vorstand bestätigt den ordnungsgemäßen Einbau und die Vorlage eines Zertifikates des Abwassersammelbehälters, der Genehmigung der Wasserbehörde, der Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens und des Lageplanes sowie des Leitungsverlaufes auf der Parzelle.

Dieses Formular soll Ihnen die Abnahme eines Abwassersammelbehälters erleichtern.

Gruben aus aufeinander gesetzten Betonringen, gemauerten Gruben, eingegrabenen Fässern oder Ableitungen in Erdreich und Gräben sind unzulässig und müssen wie hier beschrieben in den Mängelabzügen der Schätzung erfasst werden.

Wird auf dem Pachtgegenstand Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen, ist der Pächter zur Abwasserbeseitigung nach § 6a des Bremischen Entwässerungsortsgesetzes (EOG) verpflichtet, wenn sich in den Gebäuden, wie Lauben oder Nebengebäuden an die Wasserversorgung angeschlossene Anlagen oder Geräte befinden, deren regelmäßige Benutzung einen nicht unerheblichen Anfall von Abwasser erwarten lassen.

Als Schmutzwassersammelgruben zugelassen sind ausschließlich dichte monolithische Abwassersammelbehälter mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Der Abwassersammelbehälter ist so zu bemessen, dass er den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen kann, muss für jedes Grundstück jedoch mindestens eineinhalb Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt

    • Die Errichtung muss der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn schriftlich angezeigt werden
    • Der Pächter muss die zertifizierte Grube beim Vereinsvorstand schriftlich beantragen
    • Der Vereinsvorstand muss die Beantragung prüfen und kann den Einbau nur genehmigen, wenn alle Voraussetzungen aus der Verpflichtungserklärung zur Abwasserbeseitigung in Kleingärten erfüllt sind.
    • Der Vereinsvorstand ist über die Fertigstellung der Entsorgungseinrichtung zu informieren und zur Abnahme verpflichtet
    • Verpflichtungserklärung zur Abwasserbeseitigung in Kleingärten

Nach dem Bundeskleingartengesetz ist die Wasserversorgung eine Anlage, die der kleingärtnerische Nutzung dient und sie unterstützt. Bis zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes Im Jahr 2012 galten unsere Kleingärten als Grundstücke auf denen grundsätzlich kein Abwasser anfiel. Dementsprechend durfte der Wasserhahn nicht in der Laube verlegt sondern nur im Garten angebracht werden.

Mit der neuen ortsrechtlichen Regelung im Jahr 2012 ist eine geordnete Abwasserbeseitigung in monolitischen Abwassersammelbehältern möglich. Folglich ist die Wasserversorgung in der Laube erlaubt. Das gilt auch bei einem geringen Wasserverbrauch ohne Abwassersammelgrube, wenn das Abwasser nicht in die Erde abgeleitet, sondern aufgefangen und vergossen wird.

Die Ableitung ins Erdreich, in andere vergrabene Behältnisse, in Gräben und andere als monolitische Sammelgruben ist untersagt.

Das Regenwasser kann oberirdisch auch in Wassertanks aufgefangen werden. Sie zählen zu den Nebenanlagen und fallen bei richtigem Gebrauch unter die kleingärtnerische Nutzung. Es sind max. zwei Behälter erlaubt, die zusammen nicht größer als die Laube sein dürfen.