Kleingärtner nutzen für den Badespaß auf der Parzelle, den Gartenschlauch, den Rasensprenger, kleinere Wannen oder ein Planschbecken mit einem Durchmesser von max. 2m und einer Höhe bis 50 cm. Nach der Gartenordnung ist auch die Verwendung von Wasserzusätzen, bspw. zur Haltbarmachung verboten.

Größere und höhere Pools oder Schwimmbecken sind in unseren Kleingärten nicht zugelassen. Sie sind mit der kleingärtnerischen Nutzung nicht vereinbar, weil ihre tausende Liter Wasser nur klar und ohne bakterielle Belastung bleiben, wenn das Wasser mit Chemikalien versetzt ist. Kleingärten haben keinen Kanalanschluss, die erlaubten monolitischen Abwassersammelbehälter sind nur bis max. 3.000 Liter zugelassen und es ist uns nicht erlaubt, Abwasser im Boden versickern zu lassen. Das mit Chemikalien belastete Wasser darf keinesfalls ins Grundwasser gelangen und der Flächeneigentümer könnte bei Verunreinigung des Bodens sogar Schadenersatzansprüche stellen.

In der Schätzung sollte ein größerer, nicht den Abmessungen der Gartenordnung entsprechender Pool mit dem Hinweis “ ist zu entfernen“ unbedingt vermerkt werden. Das mit Wasserzusätzen verunreinigte Wasser ist fachgerecht zu entsorgen. Die Entsorgungskosten werden pauschal mit 82 € in der Mängelliste eingetragen.

Bahnschwellen im Kleingarten:

  • Bahnschwellen sind  mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt und können zu Gesundheitsgefährdungen führen.
  • Neuere Bahnschwellen sind zwar mit ungefährlicheren Stoffen behandelt, ganz ohne Imprägnierung kommen die Bahnschwellen jedoch nicht aus. Aus diesem Grund handelt es sich um Sonderabfall.
  • Die nachträgliche Bearbeitung, wie bohren oder sägen und das Verbrennen sowie Vergraben der Bahnschwellen ist verboten.
  • Die fachgerechte Entsorgung der Bahnschwellen erfolgt bei der Blocklanddeponie, hier wird max. 1m³ zum Preis von 20 € angenommen.
  • Größere Mengen sind über Fachfirmen zu entsorgen.

Schätzungen:

Die vorgefundenen Bahnschwellen sind fachgerecht zu entsorgen.

Entsorgungskosten:
20 € max. 1 m³ oder 140 € pro Tonne über Altholzverwerter

Bauwagen aus Holz ohne Räder werden von der Baubehörde personenbezogen geduldet und werden bei Schätzungen nicht bewertet.

Ein Kleingarten muss in Bremen mindestens 200 m² groß sein, damit er mit einer Laube bebaut werden darf. Kleinere Zuschnitte erlauben genehmigungsfrei nur den Bau einer Gerätekiste. Soll auf einem Garten unter 200 m² ein Schuppen oder eine anderes Nebengebäude errichtet werden, so muss vor Errichtung eine Genehmigung vom BOA eingeholt werden.

Der Brunnen des Kleingartens ist ein wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Dies bedeutet, dass der Brunnen nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann und der Eigentümer des Grundstücks mithin Eigentümer des Brunnens ist.

Die Gartenfreunde sind lediglich Pächter des Grundstücks, erlangen damit Besitzrechte an dem Garten, jedoch keinerlei Eigentumsrechte. Die Vermutung, der Brunnen stünde im Eigentum der Pächter, ist einer offensichtlichen Fehlinterpretation der Eigentumsrechte geschuldet.

Das Eigentumsrecht an der Sache Brunnen liegt ausschließlich beim Flächeneigentümer, daher kann der abgehende Pächter auch nicht auf einen Kostenersatz bestehen.

Inwieweit die Partei absprachegemäß übereinkommen oder eine Abschlagszahlung vereinbaren, unterliegt ausschließlich dem Verhandlungsgeschick, allenfalls die Pumpe kann ausgebaut oder übereignet werden. Ein Anspruch ergibt sich nach den Wertabschätzungsrichtlinien des Landesverbandes (Stand: 23.11.2016) nicht.

„Offenes Feuer ist in Bremen nicht erlaubt, doch wenn es keine Gefahr verursacht und niemanden stört, wird es geduldet“, so die Bremer Feuerwehr. Der Vorstand des Landes-verbandes hat beschlossen, Feuerkörbe und Feuerschalen in den Kleingartengebieten zu dulden, wenn diese nur gelegentlich genutzt und die Sicherheitsmaßnahmen seitens des Pächters eingehalten werden.

Bei jedem Feuer, ob es sich hierbei um den Grill, ein offenes Feuer in der Feuerschale, den Feuerkorb oder die Befeuerung des vom Schornsteinfeger abgenommenen Ofens in der Laube handelt, ist eine Rauchbelästigungen zu vermeiden und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. So haben wir uns das unter § 6.3 der derzeit gültigen Gartenordnung auferlegt.

!!! Ein kleines Feuer ist das Maß aller Dinge !!!

Das offene Feuer in Feuerkörben, Feuerschalen, oder Aztekenöfen ist lediglich geduldet, deshalb sollte die Nachbarschaft nicht durch den Rauch belästigt werden. Der Gartenfreund muss in jedem Fall auf eine feuerfeste Unterlage achten, einen sicheren Abstand zu Baulichkeiten wählen, den Wind einschätzen und die andauernde Trockenheit. Deshalb sollte zur Sicherheit immer ein Eimer mit ausreichend Sand bereitgestellt werden. Verbrennen Sie bitte nur naturbelassenes, trockenes Holz (Scheite, Reisig oder Rinde) und befeuern Sie den Grill nur mit dafür zu kaufendem Material. Gartenabfälle, Rasenschnitt und Laub werden ausschließlich kompostiert und dürfen keinesfalls verbrannt werden.

Das Einschreiten durch die Vereinsvorstände ist geboten, wenn anderweitige Feuerstellen zum Einsatz kommen, die Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet werden oder es durch den Qualm der benannten Feuerstellen zu erheblichen Geruchsbelästigungen kommt. Gleiches gilt für den Einsatz und das Verbrennen von Materialien die weder für den Grill, den Ofen noch für einen Feuerkorb oder eine Feuerschale geeignet sind.

Ein Grill kann auch gemauert sein und zählt zu den Nebenanlagen im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung. Neben der Grillfläche, kann eine Ablagefläche für Grillgut einbezogen werden. Ablageflächen für Feuerholz sind dagegen nicht erlaubt. Das Bauordnungsamt schreitet nur bei besonders großen, aus dem Rahmen fallenden Grillanlagen, welche nicht zur kleingärtnerischen Nutzung zählen, ein.

Der Grill wird nicht geschätzt, wenn er wie vorab beschrieben erstellt wurde. Baufällige oder Grillanlagen, die nicht zur kleingärtnerischen Nutzung zählen könnten sind zu entfernen. Die Kosten werden in der Mängelliste der Schätzung berechnet.

Bei Gewächshäusern bis max. 8 m² und einer Firsthöhe von max. 2 m handelt es sich um eine genehmigungsfreie Nebenanlage, die nicht auf das Höchstmaß der Bebauung von 24 m² angerechnet wird.

Das Gewächshaus muss allseitig einen Grenzabstand von 1 m einhalten.

Beträgt der Grenzabstand der Laube 2,5 m zur Nachbargrenze, so darf zwischen der Laube und dem Zaun kein Gewächshaus aufgestellt werden. Der Abstand zu angrenzenden Gebäuden muss 5 m betragen und darf nicht durch den Aufbau eines Gewächshauses verringert werden.

Anlehngewächshäuser sind nicht erlaubt.

Gewächshäuser über 8 m² müssen im Verein beantragt und mit dem Landesverband abgesprochen werden. Gewächshäuser mit einer Grundfläche über 8 m² werden als Nebenanlage der max. Bebauung von 24 m² zugerechnet. Sie müssen der kleingärtnerischen Nutzung entsprechen und deshalb in ihren Abmessungen der Parzellegröße angepasst werden.

Als Grabeland bezeichnet das Bundeskleingartengesetz eine Parzelle, die vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKleingG).

Eine Unterscheidung zwischen Kleingartenparzellen und Grabelandparzellen wird faktisch öffentlich-rechtlich nicht mehr gemacht.

Als zu Beginn der Kleingartenbewegung die Gewinnung von Gartenprodukten für breite Bevölkerungsschichten im Mittelpunkt stand, waren Grabelandparzellen für den Anbau bestimmt und die bauliche Anlagen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Unterbringung von Gerätschaften hierfür.

Gartenlauben in der heute üblichen Form entstanden erst im Laufe der Zeit und sind für eine kleingärtnerische Nutzung nicht zwingend erforderlich.

Heute gilt die Verpflichtungserkärung-Bau auch auf als „Grabeland“ ausgewiesenen Parzellen.

Bei Gräben zwischen zwei Gärten gilt grundsätzlich, dass die gedachte Grenze mittig durch den Graben verläuft. Demzufolge ist jeder Anlieger verpflichtet seinen Teil des Grabens zu pflegen.

Ein Haus- oder Gartenverbot kann nur für Flächen ausgesprochen werden, die im unmittelbaren Besitz des „Verbieters“ stehen (also Pächter beim Garten, Vorstand bei den Vereinsflächen). Der Unterschied zwischen Haus- oder Betretungsverbot ist eher semantisch. Betretungsverbot ist sicherlich für Flächen der bessere Begriff. Hausverbot passt sprachlich besser zu Räumen. Gleichwohl hat sich der Begriff Hausverbot generell eingebürgert, weil dies auch die Überschrift des § 123 StGB ist, obwohl er sowohl Räume als auch umfriedete Flächen schützt.

Der Begriff des Platzverweises (zivilrechtlich ein Betretungsverbot) zielt auf Personen, die einen Raum oder eine Fläche legal betreten haben und dann des Raumes oder der Fläche verwiesen werden. Der Begriff stammt aber eher aus dem Ordnungsrecht (Platzverweise durch die Polizei usw.)

Haus- oder Betretungsverbote leiten sich immer aus dem Recht zum unmittelbaren Besitz ab. Der unmittelbare Besitz ist nicht identisch mit dem Eigentum (Stichwort unmittelbarer Besitz des Pächters). Wer ein Haus- oder Betretungsverbot ausspricht, muss Besitzer oder Vertreter des Besitzers sein.

Laut Pachtvertrag sind die von der Stadt gepflanzten Hecken und gesetzten Pforten vom jeweiligen Pächter zu pflegen, zu erhalten und ggf. auch zu ersetzen.  Bis 2005 gab es in der Schätzung keine Entschädigung.

Über einen längeren Zeitraum kann es natürlich passieren, dass ein Pächter der Pflege und Erhaltung nicht gerecht wurde oder das Material in die Jahre kommt und Hecken vergreisen oder aus anderen Gründen abgängig sind. Deshalb müssen die Pächter bei Ersatz entsprechend entschädigt werden.

Die Berücksichtigung in der Schätzung und damit verbunden die Entschädigung gilt unter folgenden Voraussetzungen:
Im Vorfeld ist eine Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen und  Zeitpunkt, Pfortenausführung und Pflanzenart sind mit Vereinsvorstand abzustimmen und müssen für den Standort geeignet sein.
Bei der Schätzung wird als Nachweis für eine Erneuerung von Hecke und/oder Pforte ausschließlich eine Rechnung anerkannt. In diesem Fall wird nicht der tatsächlich gezahlte Preis, sondern nur die Preisvorgabe der Richtlinie für die Wertabschätzung angewendet.

Es ist vereinsseitig und auch durch die Schätzer darauf zu achten, dass die Holzpforten den üblichen städt. Standards entsprechen und in Material und Ausführung weitgehend identisch sind.

Empfohlene Bezugsquelle:
Herbert Merten GmbH&Co.KG, Claußenweg 3, 27798 Hude/Hemmelsberg, Tel: 04484-92890

(Quelle: Rundschreiben 02/2005)

„Eine Hecke ist eine Bepflanzung von einzelnen Pflanzen, die in geschlossener Reihe ineinander wachsen. Es können auch Gehölze unterschiedlicher Arten sein. In der Regel stehen 3-4 Pflanzen auf 1m linienförmig dicht beieinander und sind zudem in sich geschlossen und in eine bestimmte Form geschnitten.“

Die Bepflanzung mit Ziergehölzen an der Nachbargrenze muss zunächst den Grenzabstand einhalten. Es ist aber auch wichtig, den Pflanzabstand der ausgewählten Pflanzen zu beachten, damit die Ziergehölze nicht ineinander wachsen. Der Schätzer würde eine in sich geschlossene Bepflanzung an der Nachbargrenze ausdünnen lassen.

In unseren Kleingärten sind Kinderspielhäuser bis zu einer Größe von 2,5 m³ und einer max. Firsthöhe von 2m und einem Grenzabstand von 1m erlaubt.  Ein Kinderspielhaus mit diesen Abmessungen darf auch auf Stelzen gebaut werden, wenn es die max. Höhe von 3,5 m einhält. Der Unterbau muss offen bleiben, er darf nicht als Abstellraum genutzt werden und in keinem Fall umbaut werden.

Kompostbehälter dürfen nicht gemauerte sein und müssen einen Grenzabstand von 1 m einhalten. Eine Mengebegrenzung gibt es nicht.

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Fachgerecht angelegte Kompostmieten unterscheiden sich durch einen schichtweisen Aufbau (siehe Beispiel) von wilden Grünabfallhaufen. Auch hier gilt ein Grenzabstand von 1 m.

Lampensockel, Windmühlensockel oder gemauerte Zierbrunnen etc. fallen unter Nebenanlagen, die der Gartengestaltung dienen und müssen in der Schätzung nur in den Mängelabzügen erfasst werden, wenn Sie defekt sind und ihre Funktion nicht erfüllen. In diesem Fall muss der Zeitaufwand für die Beseitigung und die Entsorgung berechnet werden.

Nebengebäude sind begehbar und immer freistehend. Sie werden der Bebauung auf der Parzelle, die 24 m² insgesamt nicht überschreiten darf, zugerechnet. Ein separat freistehendes Nebengebäude ist in der Regel ein Schuppen. Ein Schuppen darf nicht in Höhe der Laube aufgestellt werden, weil er dann den  Abstand zur Nachbarlaube von mindestens 5 m verringert. Blechschuppen sind nicht brennbar und deshab davon nicht betroffen. Der Grenzabstand für Schuppen beträgt 1 m.

Selbst, wenn ein 4 m² großes Nebengebäude direkt an die 20 m² große Laube gestellt wird ist es freistehend, weil es, wie das Hauptgebäude auch, vier eigene Wände hat. Bei dieser Konstellation ist ein Grenzabstand  von 2,5 m zwingend einzuhalten.

Seit 2003 darf im Kleingarten genehmigungsfrei eine Bebauung von max. 24 m² errichtet werden. Das kann eine Gartenlaube bis max. 24 m² aber auch eine Gartenlaube und ein Nebengebäude mit zusammen 24 m² sein. Gleiches gilt für 26 m² große Lauben, die bis 28.02.1983 genehmigt wurden und mit Bestandsschutz versehen sind.

Das Aufstellen eines handelsüblichen Pavillons (sogenanntes Partyzelt) im Kleingarten ist möglich und nicht zu beanstanden, sofern hierbei die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Laube max. 24 m² Fläche und zulässigerweise mit Bestandsschutz errichtete Lauben 26 m² bebaut und nach keiner Seite durch Anbauten, Zelte etc. vergrößert werden darf.
Nunmehr erlaubt, aber freistehend, d. h. mit einem Mindestabstand von 2,50 m zur Laube und zu den Parzellengrenzen, ist das Aufstellen einer allseitig offenen Freisitzüberdachung. Ob sich der Pächter für ein selbstgebautes Rankgerüst nach den Vorgaben des Landesverbandes oder für ein handelsübliches Partyzelt entscheidet, bleibt ihm überlassen. Es muss jedoch eine Entscheidung vorgenommen werden, da lediglich ein Aufbau erlaubt ist. Letztendlich sind auch für Partyzelte die Vorgaben zu beachten: Die Seiten des Gerüstes müssen unverschlossen bleiben, die Größe darf max. 12 m ² betragen, die Höhe ist auf 2,3 m begrenzt und der Abstand zur Laube und zu den Nachbargrenzen muss min. 2,50 m betragen.

In der Schätzung wird das Partyzelt nur aufgeführt, wenn es die Grenzabstände oder die Abmessungen nicht einhält oder defekt ist. Ein Schätzwert wird hier nicht berücksichtigt und es werden auch keine Kosten der Umsetzung oder Entfernung berechnet.

Wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Nachfolgepächter gefunden wurde, obwohl die Kündigung wirkt, so kann der Verein mit dem Pächter eine Pflege- und Nutzungsvereinbarung schließen. Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dass der Pächter sein Eigentum auf dem Garten belassen darf und die Pflege des Pachtgrundstückes gewährleisten kann, solange bis ein Nachpächter gefunden wurde. Das Nutzungsentgelt wird in Höhe der Pacht, des Vereins- und Versicherungsbeitrages berechnet und es sollte davon ausgegangen werden, dass die Übergangslösung längstens ein Jahr andauert.

Ein Pflanzenschutzstand von max. 5 m² darf während der Vegetationsperiode als zulässige bauliche Anlage gärtnwerisch genutzt werden. Der Pflanzenschutzstand darf in dieser Zeit auch zusätzlich zu einem max. 5 m² großen Gewächshaus aufgebaut werden.  Das Gewächshaus kann ganzjährig im Garten verbleiben, der Pflanzenschutzstand muss in der vegetationsfreien Zeit, über die Herbst-/Wintermonate abgebaut werden.

Gemäß §30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §§2ff. BauNVO sind Stellplätze in Kleingärten nicht zulässig.

Bis zur Schaffung von Gemeinschaftsstellplätzen kann jeweils ein Stellplatz (2,5m x 5m) je Kleingarten geduldet werden.

Das Aufstellen einer Freisitzüberdachung, in der Gartenordnung unter 1.2 benannt als Rankgerüst mit Wetterschutz, ist im Kleingarten möglich und nicht zu beanstanden, sofern hierbei die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Laube max. 24 m² Fläche und nur baurechtlich bestandsgeschützte Lauben 26 m² bebaut und nach keiner Seite durch Anbauten, Zelte etc. vergrößert werden darf.
Nunmehr erlaubt, aber freistehend, d. h. mit einem Mindestabstand von 2,50 m zur Laube und zu den Parzellengrenzen, ist das Aufstellen einer Rankhilfe mit Wetterschutzfunktion (Freisitz, Regenschutz). Ob sich der Pächter für ein selbstgebautes Rankgerüst nach den Vorgaben des Landesverbandes oder für ein handelsübliches Partyzelt entscheidet, bleibt ihm überlassen. Es muss jedoch eine Entscheidung vorgenommen werden, da lediglich ein Aufbau erlaubt ist. Letztendlich gilt es für jede Freisitzüberdachung, auch für Partyzelte weitere Vorgaben zu beachten: Die Seiten des Gerüstes müssen unverschlossen bleiben, die Größe darf max. 12 m² betragen, der allseitige Abstand muss mind. 2,50 m einhalten, die Höhe ist mit max. 2,30 m festgelegt und es darf keinesfalls eine Fundamentplatte gegossen werden.

Freisitzüberdachungen werden nach 4.4.4 der Richtlinien der Wertabschätzung bewertet und der Rückbau defekter Konstruktionen wird in den Mängelabzügen berechnet.

Partyzelte werden in der Schätzung nur aufgeführt, wenn sie die Grenzabstände oder die Abmessungen nicht einhalten oder das Partyzelt defekt ist. Ein Schätzwert wird hier nicht berücksichtigt und es werden auch keine Kosten der Umsetzung berechnet.

Im Kleingarten ist die bauliche Anlage eines Rankgerüstes mit einem Grenzabstand von mind. 1m zur Nachbargrenze erlaubt. Es ist einreihig in offener Bauweise zu erstellen und darf die Gesamtlänge von 6,0 m die Höhe von 2,10 m nicht überschreiten.

Rankgerüst in offener Bauweise

Schadstoffe ins Erdreich oder in die Gräben leiten – das kann teuer werden

Der Eigentümer der Kleingartenpachtflächen kann Schadenersatzansprüchen die aus der Nutzung der Fläche entstehen geltend machen. Der Verein verwaltet die Kleingartenfläche und der einzelne Pächter nutzt sie. Deshalb sollte jeder in seinem eigenen Interesse darauf achten, dass im Vereinsgebiet auf keinen Fall Schadstoffe auslaufen und im Erdreich versickern oder in Gewässer und Wassergräben geleitet werden. Die dadurch verursachten Kosten können alle Mitglieder treffen und belasten unseren Obst und Gemüseanbau, das ist nicht fair.

Nach der Gartenordnung sind im Kleingarten max. 3 Sichtschutzwände (Höhe und Breite je max. 1,80 m) im Bereich des Sitzplatzes an der Laube zulässig, falls keine Sichtschutzhecke vorhanden ist. Die Sichtschutzwände dürfen den Einblick in den Kleingarten nicht behindern und müssen einen Grenzabstand von mindestens 2,5 m (nach allen Seiten) einhalten.

Sichtschutzwände an der Nachbargrenze und zur Wegseite sind unzulässig
Zwischen den Kleingärten sind ausschließlich sockellose Holzlatten- sowie engmaschige Drahtgeflecht- und Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von 1 m zulässig. Die Zaunpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein. Die max. zulässige Einfriedung zur Wegseite beträgt 1,10 m.

A. Pächter wird angegriffen
Grundsätzlich berechtigt ein körperlicher Angriff zur Notwehr (§ 32 StGB). Bei rein verbalen Beleidigungen wird im Zweifelsfalle eine körperliche Gegenwehr unverhältnismäßig sein. Allerdings ist generell anzuraten möglichst auf Gewalt zu verzichten, es sei denn die Notwehrhandlung wendet Schlimmeres ab.
Entsprechendes gilt auch im Zivilrecht gemäß § 227 BGB. Der Pächter darf sich also dagegen wehren, dass z. B. die Pachtsache von Dritten betreten wird, wenn er dies verbietet.
Das unzulässige Betreten eines Kleingartens ist als Hausfriedensbruch (hier Eindringen in befriedetes Besitztum) nach § 123 StGB strafbar, wobei es sich um ein Antragsdelikt handelt, d. h. die Polizei oder Staatsanwaltschaft wird erst zur Strafverfolgung tätig, wenn eine Strafanzeige und ein Strafantrag gestellt werden. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Tat gestellt werden.
Das „Hausrecht“ am Garten liegt beim Pächter. Körperliche Angriffe sind in der Regel strafbare Körperverletzungen (§ 323 ff. StGB). Beleidigungen Ehrdelikte, die wiederum Antragsdelikte sind (§ 185 ff. StGB). Natürlich kann der Pächter dem Störer ein Gar-tenverbot (Hausverbot) erteilen. Verbleibt ein Störer nach einem Hausverbot im Garten – sofern er legal hineingelangt ist –, muss er ihn verlassen. Ansonsten macht er sich strafbar.

Ob der Angreifer in dem Verein angehört oder vereinsfremd ist, spielt zunächst einmal keine Rolle, weil auch Vereinsmitglieder nicht einfach in den Garten des Pächters eindringen dürfen.

Ereignet sich der Angriff auf den Verkehrsflächen, hat der einzelne Pächter kein Hausrecht. Es kommt dann also strafrechtlich auf den Angriff auf ihn selbst an. Auch hier sehen wir keine Differenzierung zwischen Vereinsmitgliedern und Fremden.
Die Angriffe können dann zivilrechtliche Folgeansprüche nach sich ziehen (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Schmerzensgeld), die wir nicht vertiefen wollen.

In einer „brenzligen Situation“ empfiehlt es sich auf sich aufmerksam zu machen (Nachbarn) und gegebenenfalls die Polizei zu rufen.

B. Vorstand wird angegriffen
Der Vorstand kann das „Hausrecht“ auf den Vereinsflächen ausüben, das gilt nicht in den verpachteten Gärten, denn hier hat der Pächter den unmittelbaren Besitz und damit das Hausrecht.
Sind Wege öffentlich, besteht kein Hausrecht. Bei Privatwegen, die der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich gemacht sind, besteht ein Hausrecht. Allerdings greift der Tatbestand des Hausfriedensbruches regelmäßig nicht, denn dann müsste es sich um ein befriedetes Besitztum handeln, in welches eingedrungen wird oder der Täter nach dem Hausverbot verweilt, vgl. § 123 StGB. Das wird jedenfalls bei offenen Weganlagen ohne Tor oder Schranke schwierig. Bei Privatwegen ändert das aber nichts am zivilrechtlich wirkenden Hausverbot, sodass das Hausverbot jedenfalls zivilrechtlich durchgesetzt werden kann. Auf öffentlichen Wegen hat der Vorstand keine Rechte (Weg der Stadt durch das Gebiet).

Natürlich sind körperliche Angriffe als Körperverletzung strafbar. Verbale Angriffe können den Tatbestand einer Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung erfüllen. Dies kann strafrechtliche Folgen haben (in der Regel Antragsdelikt). Daneben können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Schmerzensgeld durchgesetzt werden.

Auch hier empfiehlt es sich im Angriffsfall auf sich aufmerksam zu machen und gegebenenfalls die Polizei zu rufen.
Körperliche oder verbale Angriffe können für den Pächter nach § 8 Ziff. 2 BKleingG zur fristlosen Kündigung führen. Im Übrigen kann ein Vereinsmitglied, das Vorstandmitglieder angreift aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Trauerweiden und Trauerbirken zählen zu den Wald- und Parkgehölze und sind deshalb im Kleingarten unzulässig, das gilt auch für kleinwüchsige Formen.

Solaranlagen

Die Leistung einer Solaranlage darf nur so bemessen sein, dass sie ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung des Gartens dient. Deshalb sind Solarmodule nur bis zur Größe einer halben Dachflächenhälfte erlaubt. Sie sind ausschließlich auf dem Dach zu montieren und der Solaratrom darf nicht ins Netzt eingespeist werden.

Diese Solaranlagen werden nicht geschätzt und können nur in freier Verhandlung auf einen Nachpächter übergeben werden.

Solaranlagen, die größer sind als eine Dachflächenhälfte müssen auf das geduldete Maß zurückgebaut werden und die Entfernung und Entsorgung ist in den Mängelabzügen zu berechnen.

Windenergieanlagen

Auf Grund der Lärmemission, des Schattenwurfes und des Erscheinungsbildes sind Windräder nicht erlaubt.

Sollte im Falle einer Schätzung ein Windrad im Garten vorhanden sein, so ist der Abbau und die Entsorgung in den Mängelabzügen zu berechnen.

Vom Eingang aus gesehen gehört der Zaun zur rechten Seite zwischen zwei Grundstücken zur Parzelle des Betrachters. Ein weiteres Indiz für eine Zuordnung ist die Ausrichtung der Pfähle / Pfosten. Wenn der Spanndraht / das Zaungitter sich außen befinden und der Pfahl / Pfosten auf dem eigenen Grundstück steht, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Zaunanlage zur Parzelle gehört.