Heckenschnitt im Juni trotz Sommerfällverbot

In der Baumschutzverordnung steht, dass Bäume, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen und andere Gehölze, das sind alle Gehölze auf der Parzelle, während des Sommerfällverbotes einen schonenden Rückschnitt unter Erhaltung der natürlichen Wuchsform bzw. zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung haben dürfen. Damit begründet sich der Heckenschnitt im Juni unter Beachtung der Brut und Setzzeit lt. Gartenordnung.

Größere Schnittmaßnahmen können nur von Oktober bis Februar erfolgen.

Nach dem Sommerfällverbot gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten, vom 01. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze abzuschneiden, zu beseitigen oder auf Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder der gesunderhaltung der Bäume. Zusätzlich verzichten wir nach der Gartenordnung während der Brutzeit komplett auf den Schnitt von Hecken und Sträuchern.

Ausnahmen gelten für folgende Bereiche:

  • Behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahme
  • Windbruch oder Gefährdung der Standsicherheit
  • Freihaltung des Lichtraumprofils (1m) von Stromleitungen
  • Freihaltung von Rettungswegen

Die Mängel werden auch in den Monaten März bis September in der Schätzung erfasst, können aber nur in den benannten Ausnahmefällen sofort beseitigt werden. Der fachgerechte und schonende Rückschnitt zur Erhaltung der natürlichen Wuchsform bzw. zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses  kann aber erst nach der Brutzeit erfolgen. Rodungsarbeiten oder massive Rückschnitte, weil jährlich nichts getan wurde, müssen sogar bis Oktober warten.

Das bedeutet für den Pächterwechsel im Verein:
In den Monaten März bis September müssen die Kosten dieser Mängelbeseitigung auf den Nachfolgepächter übergeben und der Schätzwert entsprechend reduziert werden.

Infoblatt Gehölzpflege