Der Freisitz ist ein Hausanbau oder Hausvorbau, der als Gebäudeteil an der Laube einen überdachten  Auffenthaltsort im Freien darstellt. Es ist kein geschlossener Raum mit fest verbauten Fenstern und Türen.

Der überdachte Freisitz ist oftmals in der Dachkonstruktion der Laube integriert, kann aber auch separat angebaut sein. Seit 2003 darf im Kleingarten genehmigungsfrei eine Bebauung von max. 24m² errichtet werden. In diesem Fall wäre das eine Laube mit Freisitz mit zusammen 24 m². Der Freisitz kann auch geschlossen werden oder eine gemauerte Brüstung bis max. 80 cm Höhe haben. Gleiches gilt für 26 m² große Lauben, die bis 28.02.1983 genehmigt wurden und mit Bestandsschutz versehen sind.

Eine Brüstung und ein Wind- oder Wetterschutz durch Planen, Doppelstegplatten, Folien oder Sichtschutzwänden wird als geschlossener Freisitz betrachtet und nicht als Anbau bewertet.

Das Aufstellen einer Freisitzüberdachung, in der Gartenordnung unter 1.2 benannt als Rankgerüst mit Wetterschutz, ist im Kleingarten möglich und nicht zu beanstanden, sofern hierbei die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Laube max. 24 m² Fläche und nur baurechtlich bestandsgeschützte Lauben 26 m² bebaut und nach keiner Seite durch Anbauten, Zelte etc. vergrößert werden darf.
Nunmehr erlaubt, aber freistehend, d. h. mit einem Mindestabstand von 2,50 m zur Laube und zu den Parzellengrenzen, ist das Aufstellen einer Rankhilfe mit Wetterschutzfunktion (Freisitz, Regenschutz). Ob sich der Pächter für ein selbstgebautes Rankgerüst nach den Vorgaben des Landesverbandes oder für ein handelsübliches Partyzelt entscheidet, bleibt ihm überlassen. Es muss jedoch eine Entscheidung vorgenommen werden, da lediglich ein Aufbau erlaubt ist. Letztendlich gilt es für jede Freisitzüberdachung, auch für Partyzelte weitere Vorgaben zu beachten: Die Seiten des Gerüstes müssen unverschlossen bleiben, die Größe darf max. 12 m² betragen, der allseitige Abstand muss mind. 2,50 m einhalten, die Höhe ist mit max. 2,30 m festgelegt und es darf keinesfalls eine Fundamentplatte gegossen werden.

Rankgerüste mit Wetterschutzfunktion werden als Freisitzüberdachungen nach 4.4.4 der Richtlinien bewertet und der Rückbau defekter Konstruktionen wird in den Mängelabzügen berechnet.

Partyzelte werden in der Schätzung nur aufgeführt, wenn sie die Grenzabstände oder die Abmessungen nicht einhalten oder das Partyzelt defekt ist. Ein Schätzwert wird hier nicht berücksichtigt und es werden auch keine Kosten der Umsetzung oder Entfernung berechnet.

Der überdachte Freisitz ist oftmals in der Dachkonstruktion der Laube integriert, kann aber auch separat angebaut sein. Seit 2003 darf im Kleingarten genehmigungsfrei eine Bebauung von max. 24m² errichtet werden. Das kann eine Gartenlaube bis max. 24 m², eine Gartenlaube und ein Nebengebäude mit zusammen 24 m² oder eine Laube mit Freisitz mit zusammen 24 m² sein. Der Freisitz kann auch geschlossen werden oder eine gemauerte Brüstung bis max. 80 cm Höhe  haben. Gleiches gilt für 26 m² große Lauben, die bis 28.02.1983 genehmigt wurden und mit Bestandsschutz versehen sind.

Ein Freisitz ohne Überdachung darf ebenfalls durch eine gemauerte Brüstung bis max. 80 cm Höhe umrandet werden.